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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 16 WF 162/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 11 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss
Karlsruhe, 02. Februar 2006
wegen Versorgungsausgleich Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Rechtsanwältin S. hat die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Versorgungsausgleichsverfahren vertreten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin hat sie ihren Vergütungsanspruch von - zunächst - 502,90 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Verwalter hat den Anspruch bestritten und sich Rechtsanwältin S. gegenüber darauf berufen, es sei nicht nachgewiesen, dass er bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei.
Daraufhin hat Rechtsanwältin S. erneut Kostenfestsetzung nach § 11 RVG beantragt. Die Rechtspflegerin hat nach Anhörung des Insolvenzverwalters den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2005 erlassen und " die auf Grund des § 19 BRAGO von der Antragstellerin bzw. deren Insolvenzverwalter an die Rechtsanwälte S. zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 541,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Juli 2004".
Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es seien weder aus der Insolvenzmasse, "noch etwa vom Insolvenzverwalter persönlich die festgesetzten Kosten für das durchgeführte familienrechtliche Verfahren zu erstatten." Ob Rechtsanwaltsleistungen vor oder nach Verfahrenseröffnung erbracht worden seien, sei nicht geklärt. Rechtsanwältin S. wies sodann dem Insolvenzverwalter nach, dass ihre Leistungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sind. Dieser veranlasste daraufhin eine entsprechende Berichtigung der Insolvenztabelle und erklärte die Beschwerde für erledigt. Rechtsanwältin S. will die Erledigungserklärung als Beschwerderücknahme ansehen und beantragt, der Antragsgegnerseite die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abweisung des Kostenfestsetzungsantrages als unzulässig.
Zwar hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel für erledigt erklärt. In Wahrheit handelt es sich dabei indessen um die Erklärung, dass das Kostenfestsetzungsverfahren selbst erledigt sei; denn die Feststellung des Vergütungsanspruchs zur Insolvenztabelle kann allenfalls das Verfahren nach § 11 RVG insgesamt erledigen. Eine solche Erledigungserklärung steht jedoch dem Schuldner und hier dem Insolvenzverwalter als einseitige nicht zu. Da Rechtsanwältin S. der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, ist noch sachlich über die Beschwerde und den Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Bestreiten des Vergütungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter stand Rechtsanwältin S. zwar das Verfahren nach § 11 RVG offen, jedoch nicht mit dem Ziel der Kostenfestsetzung gegen die Antragstellerin oder gar den Insolvenzverwalter, sondern nur mit dem Ziel der Feststellung des Vergütungsanspruchs (OLG München, Beschl. vom 29. September 2003 - 11 W 1353/02 - OLGR München 2004, 185). Streitig ist in der Literatur zwar, ob der Rechtsanwalt überhaupt das Verfahren nach § 11 RVG beschreiten darf, oder ob er Feststellungsklage nach § 179 InsO erheben muss (vergl. Gerold/Schmidt/van Eicken RVG 16. Aufl. 2004 § 11 Rn 40 m.w.N.). Der Senat hält den erstgenannten Weg für zulässig. Eine Feststellungsklage nach § 179 InsO ist nicht geboten, weil sich das Verfahren nach § 11 RVG an die Besonderheit anpassen lässt, dass gegen den Vergütungsschuldner das Insolvenzverfahren eröffnet ist und die in diesem Fall zu treffende Entscheidung sich auf eine feststellende beschränkt (OLG München a.a.O.). Was indessen keinesfalls möglich ist, ist eine Kostenfestsetzung, wie Rechtsanwältin S. sie betrieben und wie die Rechtspflegerin sie verfügt hat. Bereits aus diesem Grund wäre der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu ändern.
Nachdem die Feststellung des Vergütungsanspruchs zur Insolvenztabelle inzwischen erfolgt ist, hat Rechtsanwältin S. kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine feststellende Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren. Deshalb ist auch die oben angedeutete Änderung des angefochtenen Beschlusses in einen feststellenden nicht mehr möglich. Der Kostenfestsetzungsantrag ist deshalb insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Für die erfolgreiche Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (Senatsbeschluss v. 23. November 1999 - 16 WF 127/99 - juris)
Ende der Entscheidung
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